mainevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
In einer Betreibung vor dem Betreibungsamt des Bezirks Aigle erteilte die Friedensrichterin B.________ gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für Forderungen von 24'782.30 Franken nebst Zinsen sowie 1'204.25 Franken. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ kantonale Beschwerde, auf die das Waadtländer Kantonsgericht nicht eintrat. A.________ gelangte daraufhin an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Kantonsgericht stützte sein Nichteintreten auf Art. 321 Abs. 1 ZPO, weil sich die kantonale Beschwerde nicht mit der Begründung der Friedensrichterin auseinandersetzte. Diese hatte festgehalten, dass der der Betreibung zugrunde liegende Veranlagungsentscheid mangels Einsprache rechtskräftig und vollstreckbar sei und damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel nach Art. 80 Abs. 1 SchKG bilde. Vor Bundesgericht hätte der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG darlegen müssen, inwiefern das kantonale Nichteintreten Bundesrecht verletze. Da er die Nichteintretensbegründung nicht anfocht, genügte seine Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit bleibt der kantonale Nichteintretensentscheid bestehen.
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