Bundesgerichtsentscheid

mainlevée provisoire,

4A_257/2025Entscheid vom 19.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine Vermieterin leitete gegen ihre Mieterin eines Fitnessbetriebs Betreibung für ausstehende Geschäftsmieten aus dem Jahr 2021 ein und verlangte die provisorische Rechtsöffnung gestützt auf den Mietvertrag. Das erstinstanzliche Gericht verweigerte die Rechtsöffnung, weil die Mieterin wegen der COVID-19-bedingten Betriebsschliessungen eine Mietzinsreduktion nach der clausula rebus sic stantibus als glaubhaft erscheinen lasse. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde der Vermieterin teilweise gut und erteilte die provisorische Rechtsöffnung über 140'356.06 Franken; dagegen gelangte die Mieterin ans Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht verwarf zunächst den Einwand der Nichtigkeit wegen einer zwischenzeitlichen Fusion der ursprünglichen Gläubigerin mit der heutigen Beschwerdegegnerin, da dieser im Handelsregister publizierte Umstand als notorische Tatsache von Amtes wegen zu berücksichtigen ist. Es erinnerte daran, dass im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG nur das Vorliegen eines tauglichen Schuldanerkennungstitels und sofort glaubhaft gemachte Einwendungen geprüft werden, wobei der Richter sich auf die Urkundenlage beschränkt. Die Frage, ob eine Mietzinsanpassung gestützt auf die clausula rebus sic stantibus wegen der Pandemie geschuldet sein könnte, setzt eine umfassende Beurteilung des behaupteten Missverhältnisses der Leistungen unter Einbezug wirtschaftlicher Umstände und allfälliger staatlicher Hilfen voraus. Eine solche Prüfung sowie eine allfällige richterliche Vertragsanpassung fallen in die Zuständigkeit des Sachrichters und nicht des Rechtsöffnungsrichters. Deshalb kann sich die betriebene Partei im Rechtsöffnungsverfahren nicht mit Erfolg auf diese Theorie berufen, um ihre Befreiung im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb die vom Kantonsgericht erteilte provisorische Rechtsöffnung über 140'356.06 Franken bestehen.

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