Rückzug der Beschwerde
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 18. Mai 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2026. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens war der Rückzug dieser Beschwerde, nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2026 seinen Rückzug erklärt hatte.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seine beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat. Ein solcher Rückzug führt nach Art. 32 Abs. 2 BGG dazu, dass das Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Mangels weiterbestehenden Anfechtungsgegenstands war kein materieller Entscheid über die ursprüngliche Beschwerde mehr zu treffen.
Entscheid
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Ein materieller Entscheid über die Beschwerde erging nicht.
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