Bundesgerichtsentscheid

mainlevée provisoire,

4A_271/2026Entscheid vom 20.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

In zwei Betreibungen auf Grundpfandverwertung erteilte die Friedensrichterin des Bezirks La Broye-Vully den Gläubigerin die provisorische Rechtsöffnung für insgesamt 547'600 Franken zuzüglich Zins sowie 1'194.05 Franken. Die begründeten Entscheide wurden den Schuldnern am 30. März 2026 zugestellt; nach der Abholungseinladung vom 31. März 2026 liessen sie die Sendungen nicht innert der siebentägigen Abholfrist abholen, sondern beantragten eine Verlängerung der postalischen Aufbewahrung und erhielten die Briefe erst am 24. April 2026. Die am 27. April 2026 eingereichten kantonalen Rechtsmittel wurden deshalb vom Waadtländer Kantonsgericht als verspätet für unzulässig erklärt.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich zulässig sei, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde jedoch ausgeschlossen bleibe. Es erwog, dass eine Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO nur auf Gesuch hin und innerhalb der gesetzlichen Fristen geprüft werden könne. Die Beschwerdeführer legten nicht dar und wiesen nicht nach, dass sie vor der Vorinstanz ein solches Fristwiederherstellungsgesuch form- und fristgerecht gestellt hatten; der von ihnen behauptete medizinische Hinderungsgrund fand im verbindlichen Sachverhalt keinen Niederschlag. Unter diesen Umständen war es weder überspitzt formalistisch noch willkürlich, die kantonalen Rechtsmittel wegen verspäteter Einreichung als unzulässig zu behandeln, zumal die Zustellfiktion nach Ablauf der postalischen Abholfrist in Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO klar vorgesehen ist.

Entscheid

Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde als unzulässig erklärt, und die Beschwerde in Zivilsachen wurde abgewiesen. Damit bleibt es dabei, dass die kantonalen Rechtsmittel gegen die provisorische Rechtsöffnung verspätet und unzulässig waren.

Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.

Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →

Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen

Verwandte Entscheide