rigetto provvisorio dell'opposizione,
Zusammenfassung
Sachverhalt
B.________ SA leitete gegen A.________ SAGL eine Betreibung über Fr. 396.-- für ausstehende Versicherungsprämien ein; der Friedensrichter erteilte die provisorische Rechtsöffnung. Auf Beschwerde der Schuldnerin reduzierte das Tessiner Appellationsgericht den Betrag auf Fr. 331.40, weil die Mahnspesen nicht durch eine Schuldanerkennung gedeckt seien. Vor Bundesgericht verlangte die Schuldnerin die Aufhebung des kantonalen Entscheids und die Rückweisung.
Erwägungen
Da der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht war, stand nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach BGG offen. Diese setzt eine präzise Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte voraus; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich darauf, ihre Sicht zur fehlenden Vertragsgrundlage, zur angeblich notwendigen Mahnung nach dem Versicherungsvertragsrecht und zur Unzulässigkeit des Zahlungsbefehls darzulegen, ohne eine konkrete Verletzung von verfassungsmässigen Rechten aufzuzeigen. Damit setzte sie sich nicht rechtsgenüglich mit den tragenden Erwägungen des kantonalen Entscheids auseinander, wonach der Versicherungsantrag eine Schuldanerkennung für Prämien und Zuschläge bilde und die Aufhebung des Zahlungsbefehls nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens sei.
Entscheid
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, der die provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 331.40 bestätigte.
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