Mietvertrag; Sicherheitsleistung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer erhob gegen eine Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 13. April 2026 Beschwerde an das Bundesgericht. Streitgegenstand war ein mietrechtlicher Fall betreffend Sicherheitsleistung. Die Beschwerdeeingaben waren auf den 23. Mai 2026 datiert, wurden der Post jedoch erst am 26. Mai 2026 übergeben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die 30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 100 Abs. 1 BGG mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids am 22. April 2026 zu laufen begann und am 22. Mai 2026 endete. Da die Beschwerde erst am 26. Mai 2026 der Post übergeben wurde, war sie offensichtlich verspätet, weshalb darauf nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden konnte. Zudem führte das Bundesgericht aus, dass die Eingaben auch die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllten, sodass selbst bei rechtzeitiger Einreichung kein Eintreten möglich gewesen wäre.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das Bundesgericht prüfte die mietrechtliche Streitsache materiell nicht.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Mietrecht ansehen