Rechtsschutz in klaren Fällen (Ausweisung),
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kantonsgericht Schaffhausen verpflichtete die Beschwerdeführer, eine Liegenschaft in U.________ zu verlassen und die Schlüssel an die Eigentümerin herauszugeben. Gegen diesen Ausweisungsentscheid erhoben sie Berufung; das Obergericht verweigerte ihnen wegen Aussichtslosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und trat nach ausbleibender Leistung des Kostenvorschusses auf die Berufung nicht ein. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Eingaben vom 31. Mai und 2. Juni 2026 unter den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Es kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführer sich offensichtlich nicht hinreichend mit den tragenden Erwägungen der angefochtenen Verfügungen auseinandersetzten und damit keine genügende Beschwerdebegründung vorlag. Deshalb war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts vom 14. April 2026 und 30. April 2026 wird nicht eingetreten. Damit bleibt das obergerichtliche Nichteintreten auf die Berufung bestehen.
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