Bundesgerichtsentscheid

mainlevée définitive,

4A_30/2026Entscheid vom 28.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ leitete gegen A.________ eine Betreibung ein und stützte das Gesuch um definitive Rechtsöffnung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 15. November 2018. Die erstinstanzliche Behörde erteilte definitive Rechtsöffnung über Fr. 1'491'199.11 nebst Zins und bejahte inzident die Vollstreckbarkeit des deutschen Urteils nach dem Lugano-Übereinkommen. Das Kantonsgericht Waadt wies die dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründet sein muss und sich mit allen selbständigen Begründungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz hatte einerseits erwogen, der Beschwerdeführer habe die behauptete Verletzung des schweizerischen Ordre public nicht substanziiert dargelegt, und anderseits subsidiär festgehalten, selbst bei Ergänzung des Sachverhalts ergebe sich keine Grundlage für diesen Einwand. Vor Bundesgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur seine materielle Kritik am deutschen Urteil und zeigte nicht auf, inwiefern eine der beiden vorinstanzlichen Begründungen Bundesrecht verletzen würde. Damit war die Beschwerde offensichtlich ungenügend begründet.

Entscheid

Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. Damit bleibt die definitive Rechtsöffnung gestützt auf das deutsche Urteil bestehen.

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