Bundesgerichtsentscheid

Entraide judiciaire internationale en matière civile,

4A_310/2024Entscheid vom 20.05.2026Rechtshilfe und AuslieferungOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Zwei in Genf wohnhafte kasachische Flüchtlinge wehrten sich gegen die Vollstreckung eines amerikanischen Rechtshilfeersuchens nach dem Haager Beweisübereinkommen 1970. Das US-Bezirksgericht in New York verlangte ihre Einvernahme als Zeugen in einem zivilrechtlichen Schadenersatzprozess der Stadt Almaty und einer Bank wegen behaupteter Veruntreuung und Geldwäscherei. Die Beschwerdeführer machten geltend, das Ersuchen diene der Umgehung früher gescheiterter Strafrechtshilfe und dürfe deshalb nicht vollzogen werden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Vollstreckung des Ersuchens nach dem Haager Beweisübereinkommen 1970 und ergänzend nach schweizerischem Zivilprozessrecht richtet. Eine Verweigerung nach Art. 12 HBewUe70 kommt nur ausnahmsweise in Betracht; die Begriffe der Beeinträchtigung von Souveränität oder Sicherheit der Schweiz sind eng auszulegen, und massgeblich ist die Vollstreckungshandlung selbst, nicht die behauptete spätere Verwendung der Beweise. Da die Beschwerdeführer im US-Verfahren keine Parteien sind, das Ersuchen aus einem Zivilprozess stammt und sich von den früheren kasachischen oder schweizerischen Strafverfahren nach Staat, Zweck und Gegenstand unterscheidet, liegt keine unzulässige Umgehung der Strafrechtshilfe vor. Der Einwand, den Gegenparteien fehle die Parteifähigkeit im Vollstreckungsverfahren, wurde zudem als verspätet qualifiziert.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Vollstreckung des amerikanischen Rechtshilfeersuchens zur Zeugeneinvernahme der Beschwerdeführer bleibt zulässig.

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