Mieterausweisung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Muri wies die Klagen des Beschwerdeführers betreffend das Mietverhältnis ab, soweit es darauf eintrat, und hiess die Widerklage des Beschwerdegegners auf Räumung der vom Beschwerdeführer bewohnten 2.5-Zimmer-Wohnung teilweise gut. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau, leistete den verlangten Kostenvorschuss jedoch auch nach Ansetzung einer Nachfrist nicht. Das Obergericht trat deshalb auf die Berufung nicht ein, worauf der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte einzig, ob die gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts erhobene Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es stellte fest, dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzte und keine rechtsgenügliche Begründung enthielt. Mangels ausreichender Begründung war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Obergerichts bestehen.
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