Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erteilte dem Staat und den Gemeinden Appenzell I.Rh. in einer Betreibung gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 409.20. Grundlage war eine Ordnungsbussenverfügung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2024. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es kam zum Schluss, dass sich die Eingabe offensichtlich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt und keine genügende rechtliche Begründung enthält. Mangels ausreichender Begründung trat es auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonsgerichtliche Entscheid bestehen, welcher die definitive Rechtsöffnung bestätigt hatte.
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