Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. erteilte der Schweizerischen Eidgenossenschaft in einer Betreibung gegen A.________ die definitive Rechtsöffnung für Fr. 644.05. Die Forderung stützte sich auf eine Ordnungsbussenverfügung wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2024. Das Kantonsgericht Appenzell I.Rh. wies die dagegen erhobene Beschwerde ab, worauf A.________ Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügte. Es stellte fest, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllte, weil sie sich nicht hinreichend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzte. Mangels ausreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, mit dem die definitive Rechtsöffnung bestätigt worden war.
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