Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erteilte der Vivida BKK gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'823.63. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es kam zum Schluss, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil sie sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, mit dem die definitive Rechtsöffnung bestätigt worden war.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen