Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung,

4A_316/2026Entscheid vom 04.08.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland erteilte der Vivida BKK gegen A.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 63'823.63. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht St. Gallen ab. A.________ gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es kam zum Schluss, dass die Eingabe diese Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weil sie sich nicht hinreichend mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Mangels genügender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, mit dem die definitive Rechtsöffnung bestätigt worden war.

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