Bundesgerichtsentscheid

clause d'intégration d'une convention collective de travail dans le contrat de travail;

4A_323/2025Entscheid vom 24.04.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Arbeitgeberin, Mitglied eines Verbands, der Partei der CCT Social ist, beschäftigte die Arbeitnehmerin als Veilleuse II; ihre Arbeitsverträge verwiesen mehrfach und allgemein auf die CCT Social. Streitpunkt war, ob der Arbeitnehmerin für Nachtarbeit die in Art. 3.7 CCT Social und Anhang 4 vorgesehene Zulage von Fr. 5 pro Stunde zusteht oder ob eine 2016 von der paritätischen Berufskommission beschlossene abweichende Regelung für Veilleurs II massgeblich sei. Die Vorinstanzen bejahten den Anspruch der Arbeitnehmerin auf Nachtzulagen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Parteien die CCT Social durch die allgemeine Vertragsklausel und weitere Umstände insgesamt in den individuellen Arbeitsvertrag übernommen hatten; dies galt auch für die Nachtentschädigungen, zumal der Vertrag von 2019 ausdrücklich festhielt, die Nachtzulagen gemäss CCT würden zusätzlich ausgerichtet. Die paritätische Berufskommission war nicht befugt, die CCT Social inhaltlich zu ändern, da nach Art. 356c OR und der CCT selbst nur die Vertragsparteien die CCT ändern können; Art. 9.3 CCT Social enthielt keine Delegation dieser Kompetenz an die Kommission. Die 2016 beschlossene Abweichung war daher keine gültige Änderung der CCT, und ein Rechtsmissbrauch der Arbeitnehmerin lag weder wegen ihres späteren Vorgehens noch wegen des Verhaltens von Gewerkschaftsvertretern vor.

Entscheid

Die Beschwerde der Arbeitgeberin wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Anspruch der Arbeitnehmerin auf die vertraglich integrierten Nachtzulagen nach Art. 3.7 CCT Social blieb bestehen.

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