Bundesgerichtsentscheid

Mieterausweisung,

4A_34/2026Entscheid vom 22.04.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Parteien schlossen 2016 einen Mietvertrag über Büroflächen und Parkplätze; später wurden Mietzins und Vertragsdauer angepasst. Nachdem die Vermieterin im Juni 2025 Mietzinsausstände mahnte und eine Zahlungsfrist nach Art. 257d OR ansetzte, kündigte sie das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs auf den 31. August 2025. Die Mieterin focht die Kündigung an und machte im Ausweisungsverfahren geltend, sie habe erhebliche Gegenforderungen aus zu viel bezahlten Mietzinsen, mit denen sie verrechnet habe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte, dass Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO zulässig ist, wenn auch die Gültigkeit der Kündigung klar beurteilt werden kann. Bei einer Kündigung nach Art. 257d OR wirkt eine Verrechnung nur, wenn sie klar und eindeutig innerhalb der angesetzten Zahlungsfrist erklärt wird; bestrittene Gegenforderungen müssen zudem sofort beweisbar sein. Die von der Mieterin behaupteten Rückforderungsansprüche wegen angeblich nicht übergebener oder verspätet nutzbarer Mietobjekte beseitigten den Mietzinsausstand nicht automatisch, sondern hätten rechtzeitig zur Verrechnung gestellt werden müssen. Da die Verrechnung erst in der Gesuchsantwort erklärt wurde und die Beschwerde überdies weitgehend ungenügend begründet war, verletzte der angefochtene Entscheid weder Bundesrecht noch den Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch die angesetzte Räumungsfrist hielt das Bundesgericht für ausreichend.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Ausweisung der Mieterin aus dem Mietobjekt 1 und den beiden Parkplätzen blieb bestehen, ebenso die vorinstanzlich festgesetzte Räumungsfrist.

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