Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4A_341/2026Entscheid vom 28.07.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin focht vor Bundesgericht einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich an, mit dem ihre Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Winterthur betreffend definitive Rechtsöffnung abgewiesen worden war. Zuvor war ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung im bundesgerichtlichen Verfahren abgewiesen worden.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdeschrift die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin setzte sich nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Mangels hinreichender Begründung trat das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich blieb damit bestehen.

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