Bundesgerichtsentscheid

Mieterausweisung,

4A_346/2026Entscheid vom 03.07.2026MietrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die A.________ GmbH erhob am 25. Juni 2026 Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug betreffend Mieterausweisung. Zuvor war ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 29. Juni 2026 abgewiesen worden. Mit Eingabe vom 1. Juli 2026 zog sie die Beschwerde vor Bundesgericht zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hatte. Ein solcher Rückzug führt nach Art. 32 Abs. 2 BGG dazu, dass das bundesgerichtliche Verfahren als erledigt abzuschreiben ist. Eine materielle Prüfung des angefochtenen Urteils zur Mieterausweisung erfolgte deshalb nicht.

Entscheid

Das Verfahren 4A_346/2026 wurde infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Eine materielle Beurteilung der Beschwerde zur Mieterausweisung erfolgte nicht.

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