Organisationsmangel; Nichtbezahlen des Kostenvorschusses,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die A.________ AG erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit betreffend Organisationsmangel. Das Bundesgericht forderte sie zur Leistung eines Kostenvorschusses auf; ein Gesuch um Erlass des Vorschusses wurde abgewiesen. Auch innert der angesetzten Nachfrist bezahlte die Gesellschaft den Vorschuss nicht.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses nach Art. 62 Abs. 3 BGG nur durch rechtzeitige Zahlung oder durch ein hinreichend begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann. Ein blosser Verweis auf Belege in einem anderen Verfahren genügt dafür nicht. Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert Nachfrist nicht leistete und kein genügendes Gesuch stellte, war auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_349/2026
Urteil vom 25. September 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner,
Handelsregisteramt des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3c, 5001 Aarau 1 Fächer,
Verfahrensbeteiligter.
Gegenstand
Organisationsmangel; Nichtbezahlen des
Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des
Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 9. Juni 2026 (ZSU.2026.134).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2026 Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 9. Juni 2026 erhob;
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2026 aufgefordert wurde, spätestens am 17. August 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen;
dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 8. Juli 2026 abgewiesen wurde;
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, mit Verfügung vom 21. August 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 7. September 2026 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 27. August 2026 mitgeteilt wurde, eine Neuansetzung der mit Verfügung vom 21. August 2026 angesetzten Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses falle ausser Betracht und ein Verweis auf Belege in einem anderen Verfahren genüge nicht als Beleg für die Bedürftigkeit;
dass die Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses nur durch Bezahlung dieses Vorschusses oder durch Stellung eines hinreichend begründeten und belegten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege gewahrt werden kann, was vorliegend nicht der Fall war (Urteile 4A_132/2026 vom 2. Juni 2026 E. 2.2.1; 4D_35/2019 vom 5. September 2019 E. 3 mit Hinweisen);
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
dass auf das offensichtlich nicht hinreichend begründete Gesuch der Beschwerdeführerin (einer juristischen Person) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass dem Beschwerdegegner und dem Verfahrensbeteiligten keine Parteientschädigungen zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 3 BGG);
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verfahrensbeteiligten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann
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