Bundesgerichtsentscheid

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung)

8C_398/2026Entscheid vom 07.10.2026VerfahrenOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

A.________ erhob beim Bundesgericht Beschwerde gegen eine Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt worden war, wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses und später zu dessen Bezahlung innert Nachfrist aufgefordert. Streitgegenstand war, ob auf die Beschwerde prozessual eingetreten werden kann.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hatte. Nach Art. 62 Abs. 3 BGG ist auf ein Rechtsmittel nicht einzutreten, wenn der Vorschuss trotz Nachfrist nicht geleistet wird. Deshalb war die Prozessvoraussetzung nicht erfüllt, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG über die Beschwerde nicht materiell entschieden werden konnte.

Entscheid

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit blieb eine materielle Prüfung der sozialhilferechtlichen Streitigkeit aus.

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Vollständiger Entscheid

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

8C_398/2026

Urteil vom 7. Oktober 2026

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2026 (WBE.2026.215).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 12. Juni 2026 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 29. Mai 2026,

in die Verfügung vom 3. Juli 2026, mit welcher A.________ in Ablehnung des in der Beschwerdeschrift gestellten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zur Bezahlung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 500.- aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 8. September 2026 mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 21. September 2026 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,

in die weiteren Verfahrensakten,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,

dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass ein erneuter ausnahmsweiser Verzicht auf die Erhebung der Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG) mit Blick auf die Art und Weise der Beschwerdeführung ausser Betracht fällt (so noch Urteil 8C_704/2010 vom 8. Oktober 2010),

dass sich das Gericht vorbehält allfällige Eingaben, wie im Anschluss an das Urteil 8C_704/2010 vom 8. November 2010 eingereicht, unbeantwortet abzulegen,

dass der Beschwerdeführer nochmals darauf hingewiesen wird, dass er für den Anstand verletzende Äusserungen mit einem Verweis oder einer Ordnungsbusse bis zu Fr. 1'000.-- bestraft werden kann (Art. 33 Abs. 1 BGG; bereits so: Urteil 8C_704/2010 vom 8. Oktober 2010),

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Murgenthal und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Oktober 2026

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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