Mehrfacher geringfügiger Diebstahl; rechtliches Gehör; Willkür; Nichteintreten
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ am 24. August 2026 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 80.--. Dagegen erhob er am 29. September 2026 Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und rügte namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Willkür.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Entscheids einzureichen ist und die Frist nur gewahrt ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben wird. Da das obergerichtliche Urteil dem Beschwerdeführer am 28. August 2026 zugestellt worden war, lief die Beschwerdefrist am 28. September 2026 ab; die Postaufgabe am 29. September 2026 erfolgte somit verspätet. Der Beschwerdeführer machte weder geltend, die Frist unverschuldet verpasst zu haben, noch stellte er ein Gesuch um Fristwiederherstellung. Zudem genügte seine Eingabe offensichtlich auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig war.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Das obergerichtliche Urteil bleibt damit bestehen.
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Vollständiger Entscheid
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_686/2026
Urteil vom 2. Oktober 2026
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Felten, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Boller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfacher geringfügiger Diebstahl; rechtliches Gehör; Willkür; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 24. August 2026 (SU250047-O/U/cs).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 24. August 2026 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 80.--. Es regelte daneben den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. A.________ führt dagegen mit Eingabe vom 29. September 2026 Beschwerde an das Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
3.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2026 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 28. August 2026 zugestellt. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens am 28. September 2026 bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein müssen (vgl. Art. 45 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde der Schweizerischen Post indessen erst am 29. September 2026 übergeben. Sie wurde damit einen Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht und ist folglich verspätet. Dass der Beschwerdeführer die Frist unverschuldet verpasst hätte, macht er vor Bundesgericht in seiner Eingabe nicht geltend. Er stellt auch kein Gesuch um Fristwiederherstellung. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2026
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Felten
Der Gerichtsschreiber: Boller
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