Forderung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin klagte beim Kreisgericht Rheintal gegen ihre Mutter auf Zahlung von ausstehendem Lohn von Fr. 112'500.-- abzüglich Sozialabgaben nebst Zins. Nach dem Tod der Mutter am 23. Februar 2024 wurde ein Parteiwechsel vorgenommen und die Klage gegen die beiden Schwestern der Beschwerdeführerin weitergeführt. Das Kreisgericht wies die Klage ab, und das Kantonsgericht St. Gallen trat auf die dagegen erhobene Berufung nicht ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die gegen den kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheid gerichtete Beschwerde einzig unter formellen Gesichtspunkten. Es hielt fest, dass die Eingabe die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllte. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid war auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts St. Gallen bestehen.
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