mainlevée
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Bank leitete gegen den Schuldner eine Betreibung über Forderungen aus solidarischer Bürgschaft und Konventionalstrafe ein. Die Friedensrichterin erteilte die definitive Rechtsöffnung für Fr. 55'532.25 nebst Zins, und das Waadtländer Kantonsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Schuldner gelangte daraufhin ans Bundesgericht und machte insbesondere geltend, die nach französischem Recht zu beurteilende Forderung sei ungültig und verjährt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerdebegehren zwar nur kassatorisch formuliert seien, liess die Frage der Zulässigkeit dieses Punkts aber offen. Es trat auf ein neu eingereichtes Rechtsgutachten zum französischen Recht nicht ein, weil es erst nach dem angefochtenen Entscheid erstellt worden war und im vorliegenden Zusammenhang als unzulässiges Novum zu behandeln war. Hinsichtlich der geltend gemachten Verjährung stellte es fest, dass die Vorinstanz diese Einrede als im kantonalen Rechtsmittelverfahren neu und damit nach ZPO unzulässig erachtet hatte. Da sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht mit dieser selbstständigen vorinstanzlichen Begründung nicht rechtsgenüglich auseinandersetzte, genügte seine Beschwerde den Begründungsanforderungen des BGG nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die bestätigte definitive Rechtsöffnung bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen