Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Aargau erteilte der Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband in einer Betreibung über Fr. 46'120.50 die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Betriebene am letzten Tag der Beschwerdefrist Beschwerde ans Bundesgericht und kündigte eine beiliegende Begründung an. Gleichzeitig ersuchte er um eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Eingabe.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist vollständig, mit Antrag und Begründung, einzureichen ist und diese Frist nach Art. 47 BGG nicht erstreckt werden kann. Die behauptete Beilage mit der Beschwerdebegründung fehlte bei Fristablauf, weshalb eine nachträgliche Ergänzung ausgeschlossen war. Zudem war die Eingabe nicht eigenhändig unterzeichnet; obwohl dem Beschwerdeführer eine Frist zur Behebung dieses Mangels angesetzt wurde, reichte er keine gültig unterzeichnete Rechtsschrift ein. Unabhängig davon genügte die Eingabe auch inhaltlich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der obergerichtliche Entscheid über die definitive Rechtsöffnung bestehen.
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