Bundesgerichtsentscheid

contrat de travail,

4A_384/2025Entscheid vom 26.05.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Eine Pflegefachfrau wurde 2022 nach Gesprächen mit einem Arzt und dessen Assistentin für eine Tätigkeit als Pflegefachfrau zu 80 % ab 1. September 2022 angeworben; die Kommunikation lief über die Klinik, deren Räume, E-Mail-Adressen und Briefkopf. Nachdem sie am 1. September 2022 einen Arbeitstag geleistet hatte, erhielt sie keine weitere Arbeit, verlangte aber Lohn wegen eines ihrer Ansicht nach geschlossenen Arbeitsvertrags. Streitpunkt war, ob überhaupt ein Arbeitsvertrag zustande gekommen war und ob Vertragspartnerin die Klinik oder der Arzt persönlich war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass nur die Parteistellung der Klinik und das Zustandekommen des Arbeitsvertrags umstritten seien, es aber an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehle. Die Vorinstanz hatte nachvollziehbar angenommen, dass ein Arbeitsvertrag auch mündlich oder konkludent zustande kommen könne und dass die Pflegefachfrau nach Treu und Glauben davon ausgehen durfte, mit der Klinik zu kontrahieren, weil sämtliche Umstände nach aussen auf diese hindeuteten und der Arzt die Gesellschaft mit Einzelunterschrift vertreten konnte. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich vor Bundesgericht im Wesentlichen auf appellatorische Kritik und zeigte weder eine Verletzung von OR noch von ZPO substanziiert auf. Daher konnte auf die materiellen Einwände nicht eingetreten werden.

Entscheid

Auf die Beschwerde der Klinik wurde nicht eingetreten. Damit bleibt der kantonale Entscheid bestehen, wonach die Klinik der Pflegefachfrau den Lohn für September bis Dezember 2022 schuldet.

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