contrat de travail,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Vater übertrug 2017 seinem Sohn einen Landwirtschaftsbetrieb in Pacht; in der Transfervereinbarung verpflichtete sich der Sohn, den Vater und dessen Ehefrau bis zum Erreichen des AHV-Alters zu einem Bruttolohn von je Fr. 3'000 pro Monat zu beschäftigen. Nach familiären Konflikten verlangte der Vater Fr. 180'000 für die Jahre 2017 bis 2021 und machte geltend, es handle sich um einen eigenständigen Vertrag mit Zahlungsanspruch. Die kantonalen Instanzen qualifizierten die Klausel als arbeitsrechtlich und wiesen die Klage ab.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Rüge wegen fehlender Unterschrift der Kantonsgerichtspräsidentin nicht durchdringt, weil die Frage, wer einen Entscheid unterschreiben muss, dem kantonalen Recht untersteht und keine willkürliche Anwendung dieses Rechts geltend gemacht wurde; die Unterzeichnung durch die Gerichtsschreiberin genügte daher. Die Ablehnung zusätzlicher Beweisanträge verletzte das rechtliche Gehör nicht, weil die Vorinstanzen diese in antizipierter Beweiswürdigung verworfen hatten; dagegen hätte nur mit einer hinreichend begründeten Willkürrüge vorgegangen werden können. Materiell bestätigte das Bundesgericht, dass Lohn grundsätzlich nur geschuldet ist, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt oder sie klar und ernsthaft anbietet; nach den verbindlichen Feststellungen hatte der Vater weder gearbeitet noch seine Dienste rechtzeitig angeboten, sodass kein Annahmeverzug des Sohnes nach Art. 324 Abs. 1 OR vorlag. Die Einwände gegen die Beweiswürdigung und gegen die Verneinung der prozessualen Bedürftigkeit genügten den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen nicht bzw. waren unbegründet.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Damit blieb es bei der Abweisung der Lohnklage des Vaters gegen den Sohn.
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