manlevée provisoire,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob im Betreibungsverfahren gegen einen Zahlungsbefehl von B.________ SA Rechtsvorschlag und beantragte die provisorische Rechtöffnung. Die kantonalen Instanzen wiesen ihren Rekurs ab. Im bundesgerichtlichen Verfahren zog B.________ SA die Betreibung zurück.
Erwägungen
Weil das Betreibungsbegehren zurückgezogen wurde und die Beschwerdeführerin dies nicht bestreitet, ist die Beschwerde gegenstandslos. Das Verfahren ist nach Art. 32 Abs. 2 LTF einzustellen.
Entscheid
Die Beschwerde ist gegenstandslos und die Sache wird aus dem Rolle gestrichen.
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