contrat de bail, loyer échelonné;
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Vermieterin vermietete der Mieterin 2019 eine Dreizimmerwohnung im Kanton Waadt mit einem gestaffelten Nettomietzins von 960 Franken bis 31. Juli 2022 und 1'350 Franken ab 1. August 2022; die offizielle Formularanzeige wies diese Staffelung aus. Nach Mitteilung des Übergangs zur zweiten Stufe focht die Mieterin zusammen mit einer als Garantin auftretenden Mitunterzeichnerin den Mietzins an und verlangte die Nichtigkeit der zweiten Staffel. Streitig war, ob das amtliche Formular den gestaffelten Anfangsmietzins und das Anfechtungsrecht formgültig und hinreichend klar mitteilte.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass bei einem gestaffelten Mietzins auf dem amtlichen Formular insbesondere die Staffelungsklausel sowie der Hinweis auf die Anfechtungsmöglichkeit nach Art. 270 OR in Verbindung mit Art. 19 OBLF erscheinen müssen. Die Vorinstanz durfte nach dem Vertrauensprinzip annehmen, eine durchschnittliche Mietpartei erkenne aus dem Formular, dass beide Mietzinsstufen Teil des neuen Mietzinses seien und innert 30 Tagen angefochten werden könnten; dass im vorgedruckten Text von "diesem neuen Mietzins" im Singular die Rede war, ändere daran nichts. Die von der Mieterin verlangte zusätzliche ausdrückliche Erwähnung, dass auch das Prinzip der Staffelung und jede einzelne spätere Stufe anfechtbar seien, lasse sich weder aus dem OR noch aus der OBLF ableiten. Eine subjektive Vertragsauslegung fiel ausser Betracht, weil es sich um ein einseitig erstelltes amtliches Formular handelte; die Mitunterzeichnerin war zudem nicht aktivlegitimiert, da sie nicht Mietvertragspartei, sondern bloss Garantin war.
Entscheid
Auf die Beschwerde der Garantin trat das Bundesgericht nicht ein; die Beschwerde der Mieterin wies es ab. Damit bleibt die zweite Mietzinsstufe von 1'350 Franken ab 1. August 2022 gültig, und die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
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