Mietvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, Eltern des Beschwerdegegners, bewohnen aufgrund eines im Jahr 2004 geschlossenen Kaufvertrags ein mietrechtlich definiertes Wohnrecht auf einem Landwirtschaftsbetrieb, den sie an den Beschwerdegegner verkauft haben. Der Beschwerdegegner kündigte das Mietverhältnis, was zu einem Rechtsstreit über die Gültigkeit der Kündigung und die Auslegung der Vertragsklauseln führte.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Auslegung der Vertragsklausel über das 'Mietrecht' nach dem Vertrauensprinzip, da keine übereinstimmende Willensabsicht der Parteien festgestellt werden konnte. Es folgerte, dass die Parteien den betreffenden Vertragsteil nur so verstehen durften, dass der Beschwerdegegner die Kündigung des Mietverhältnisses nicht aussprechen kann. Zudem wurde der Verkaufsberater als entscheidend anerkannt, da der Begriff 'Mietrecht' im Zusammenhang mit einem lebenslangen Wohnrecht stand.
Entscheid
Die Beschwerde wurde gutgeheissen, und die Kündigung des Mietverhältnisses vom 25. November 2020 wurde als nichtig erklärt.
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