Bundesgerichtsentscheid

mainlevée,

4A_471/2025Entscheid vom 01.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

B.________ verkaufte am 11. Januar 2023 sämtliche Aktien der C.________ SA an die A.________ SA zu einem Preis von 2'000'000 Franken zuzuüglich eines anhand der Jahresrechnung per 31. Dezember 2022 zu berechnenden Anpassungsbetrags. In einem am 8. Februar 2023 unterzeichneten Dokument "Calcul Ajustement" wurde ein Anpassungsbetrag von 692'752 Franken festgehalten, allerdings unter Vorbehalt der Überpruefung der vom Verkaeufer gelieferten Zahlen durch die Kaeuferin. Nach Teilzahlungen leitete der Verkaeufer fuer den Restbetrag von 492'752 Franken Betreibung ein und verlangte die provisorische Rechtsoeffnung.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass eine provisorische Rechtsoeffnung nach Art. 82 SchKG eine unterschriftlich anerkannte, vorbehaltlose oder zumindest leicht bestimmbare und faellige Geldschuld voraussetzt. Der im Dokument enthaltene Vorbehalt zugunsten der Ueberpruefung der Zahlen durch die Kaeuferin stellt keine Zahlungsmodalitaet, sondern eine bedingte Schuldanerkennung dar. In einem solchen Fall muss der Glaeubiger durch Urkunden nachweisen, dass die Bedingung eingetreten ist oder gegenstandslos geworden ist. Die Vorinstanz durfte deshalb nicht auf ausserhalb des Titels liegende Umstaende wie Teilzahlungen, fehlende Beanstandungen oder eine allfaellige Verletzung von Treu und Glauben bei der Ueberpruefung abstellen, weil solche Fragen die beschraenkte Kognition des Rechtsoeffnungsrichters ueberschreiten.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und das Rechtsoeffnungsbegehren abgewiesen.

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