Bundesgerichtsentscheid

Rechtsöffnung; Verjährung,

4A_480/2025Entscheid vom 23.03.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdegegner betrieb den Beschwerdeführer 2024 erneut für eine mit Urteil von 2012 zugesprochene Parteientschädigung, worauf dieser Rechtsvorschlag erhob und im Rechtsöffnungsverfahren die Verjährung einwendete. Strittig war, ob ein früheres Betreibungsbegehren vom 17. April 2019 beim Betreibungsamt U.________ die Verjährung unterbrochen hatte, obwohl das Betreibungsamt am 4. Juni 2019 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit von einer Zustellung des Zahlungsbefehls absah.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt, indem sie von einer Annahmeverweigerung und damit von einer gültigen Zustellung des Zahlungsbefehls ausging. Aus dem Schreiben des Betreibungsamts vom 4. Juni 2019 und der fehlenden Zustellbescheinigung ergebe sich vielmehr, dass das Amt seine Zuständigkeit in Wiedererwägung zog, sich für örtlich unzuständig erklärte und das Verfahren mit einer anfechtbaren Verfügung abschloss. Da diese Verfügung vom Gläubiger nicht mit Beschwerde nach Art. 17 SchKG angefochten wurde, war sie auch für das Rechtsöffnungsgericht bindend. Ein Betreibungsbegehren bei einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt unterbricht die Verjährung nach Art. 135 Ziff. 2 OR nur dann, wenn ein Zahlungsbefehl zugestellt und nicht aufgehoben wird; das war hier gerade nicht der Fall. Mangels weiterer verjährungsunterbrechender Handlungen war die Forderung im Zeitpunkt der erneuten Betreibung 2024 verjährt.

Entscheid

Die Beschwerde wurde gutgeheissen, der kantonale Entscheid aufgehoben und das Gesuch um definitive Rechtsöffnung abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer erhobene Verjährungseinrede drang durch.

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