Bundesgerichtsentscheid

provisorische Rechtsöffnung,

4A_500/2025Entscheid vom 17.04.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdegegnerin gewährte der A.________ AG ein Darlehen, dessen Rückzahlung der Beschwerdeführer 2015 mittels kumulativer Schuldübernahme solidarisch mitübernahm. Später schlossen die Parteien eine Abzahlungsvereinbarung und 2021 einen Zusatz dazu; gestützt darauf betrieb die Gläubigerin den Beschwerdeführer für rund Fr. 2,13 Mio., worauf provisorische Rechtsöffnung erteilt wurde. Streitpunkt vor Bundesgericht war, ob der Zusatz von 2021 eine unbedingte Schuldanerkennung nach Art. 82 SchKG darstellt und ob statt eines Darlehens eine einfache Gesellschaft vorliege.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, der Beschwerdeführer setze sich nur ungenügend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und erhebe teilweise keine zulässigen Sachverhalts- oder Willkürrügen. Inhaltlich bestätigte es, dass Ziff. 7 des Zusatzes zur Abzahlungsvereinbarung die Zahlung der Gesamtforderung «ungeachtet vom Closing» bis zum 30. September 2021 vorsieht, womit die Rückzahlung bedingungslos und zu einem bestimmten Termin geschuldet war; der Zusatz bildet daher einen tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG. Ebenfalls schützte es die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Vertragsbeziehungen keinen genügenden Nachweis für eine einfache Gesellschaft nach Art. 530 OR liefern, weil ein gemeinsamer Zweck und der Wille zur Unterordnung der eigenen Rechtsstellung unter diesen Zweck nicht rechtsgenüglich dargetan wurden.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die provisorische Rechtsöffnung blieb damit bestehen.

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