Bundesgerichtsentscheid

contrat d'apprentissage; résiliation (art. 346 al. 2 CO),

4A_514/2025Entscheid vom 19.05.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin absolvierte bei der Beschwerdegegnerin eine Lehre als Laborantin bis Juli 2022. Wegen anhaltend ungenügender schulischer und praktischer Leistungen, trotz engmaschiger Betreuung, Unterstützungsmaßnahmen und Verlängerung der Probezeit, kündigte die Arbeitgeberin den Lehrvertrag im Mai 2020 vorzeitig gestützt auf Art. 346 Abs. 2 OR. Streitig war, ob die fristlose Auflösung mangels genügender Verwarnung und wegen verspäteter Erklärung ungültig war.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass bei Art. 346 Abs. 2 lit. b OR nicht ein schuldhaftes Verhalten, sondern das Fehlen der für die Ausbildung unerlässlichen intellektuellen Fähigkeiten im Vordergrund steht; deshalb war eine Verschuldensprüfung nicht entscheidend. Eine vorgängige Verwarnung war hier im Ergebnis gewahrt, weil die Lernende wiederholt auf ihre Defizite hingewiesen, mit konkreten Zielen konfrontiert und ausdrücklich auf eine mögliche Vertragsbeendigung aufmerksam gemacht worden war. Zur Unverzüglichkeit unterschied das Bundesgericht zwischen der fristlosen Wirkung der Kündigung und der Pflicht, nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ohne unnötigen Aufschub zu handeln. Angesichts der schrittweisen Klärung des Sachverhalts und der eingeholten Abklärungen bei Schule und kantonalen Stellen sei die Kündigung noch rechtzeitig ausgesprochen worden; eine Umdeutung in eine ordentliche Kündigung komme bei einem Lehrvertrag nach Ablauf der Probezeit hingegen nicht in Betracht.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Die vorzeitige Auflösung des Lehrvertrags aus wichtigem Grund nach Art. 346 Abs. 2 lit. b OR wurde als gültig bestätigt.

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