Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ hat gegen verschiedene Verfügungen des Obergerichts Zürich in Rechtsöffnungssachen sowie zu Ausstandsgesuchen und Kostenvorschüssen beim Bundesgericht fünf Beschwerden eingereicht. Sie hat trotz mehrmaliger Fristsetzungen keinen Kostenvorschuss geleistet und pauschal behauptet, die Post verweigere ihr gerichtliche Sendungen. Das Bundesgericht vereinigte die Verfahren.
Erwägungen
Die Eingaben beruhen auf querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Prozessführung. Nach Art. 42 Abs. 7 BGG sind derartige Beschwerden unzulässig, sodass im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerden einzutreten ist. Eine weitergehende Begründung erübrigt sich nach Art. 108 Abs. 3 BGG.
Entscheid
Es wird nicht auf die Beschwerden eingetreten.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen