Bundesgerichtsentscheid

Firmenrecht, UWG,

4A_578/2025Entscheid vom 26.02.2026Immaterialgüter-, Wettbewerbs- und KartellrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Cable-Tec AG, 2018 in Neuenhof ins Handelsregister eingetragen, klagte gegen die 2022 in Rongellen ins Handelsregister eingetragene Kabeltec AG. Sie beantragte, der Beklagten zu verbieten, eine Firma mit dem Bestandteil «Kabeltec» zu führen, oder sie zur Hinzufügung eines individualisierenden, kennzeichnungsstarken Zusatzes zu verpflichten. Im März 2025 änderte die Beklagte ihren Namen in «Kabeltec Group Schweiz AG» und das Obergericht Graubünden wies die Klage im Oktober 2025 ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 951 und 956 OR unter strengen Massstäben für kennzeichnungsschwache Firmenbestandteile und erachtete die Unterschiede in Schriftbild (Anfangsbuchstaben, Bindestrich, Schreibweise) und in der Aussprache als ausreichend, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen. Auch eine lauterkeitsrechtliche Irreführung nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG wurde verneint, da keine Überschneidung des tatsächlichen Produkt- und Kundenkreises festgestellt wurde.

Entscheid

Die Beschwerde wird abgewiesen.

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