Arbeitsvertrag,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war seit August 2021 bei der Beschwerdegegnerin als leitender Manager angestellt. Nach Vorwürfen sexueller Belästigung und einer internen Untersuchung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 16. September 2022 fristlos. Der Arbeitnehmer klagte unter anderem auf Lohn, Pensionskassenbeiträge, Bonus, Aktienzuteilung, Ferienguthaben, Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR, ein Unterlassungsgebot sowie ein Arbeitszeugnis; das Kantonsgericht sprach ihm nur ein Arbeitszeugnis zu, und das Obergericht wies seine Berufung weitgehend ab bzw. trat teilweise nicht darauf ein.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte, dass eine Berufung nach Art. 311 ZPO konkret begründen muss, inwiefern die erstinstanzlichen Erwägungen fehlerhaft sind, und dass alle selbständig tragenden Begründungen angefochten werden müssen. Hinsichtlich Ersatzlohn, Pensionskassenbeiträgen, Ferienguthaben, Entschädigung und Unterlassungsbegehren hatte sich der Beschwerdeführer vor Obergericht nicht hinreichend mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt und auch frühere Beweisanträge nicht genügend erneuert, weshalb das Nichteintreten rechtens war. Zum Bonusanspruch durfte die Vorinstanz die Behauptung, der Bonus sei garantiert und damit Lohnbestandteil gewesen, als unzulässiges Novum behandeln, weil dies in der Klage so nicht behauptet worden war. Bezüglich der Aktienzuteilung scheiterte die Beschwerde bereits daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der vorinstanzlichen Alternativbegründung auseinandersetzte, wonach bei gerechtfertigter fristloser Kündigung ohnehin kein Anspruch aus Art. 337c Abs. 1 OR bestünde.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es beim vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die weitergehenden Forderungen des Beschwerdeführers keinen Erfolg haben.
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