Bundesgerichtsentscheid

Arbeitsvertrag im Konzern; Aufhebungsvereinbarung,

4A_625/2025Entscheid vom 01.05.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war ursprünglich bei der Muttergesellschaft eines internationalen Konzerns angestellt; 2007 wurde sein Arbeitsvertrag mit seinem Einverständnis auf eine konzerninterne Tochtergesellschaft übertragen. 2020 schloss er mit der Muttergesellschaft eine Aufhebungsvereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende 2021 sowie ein nachvertragliches Konkurrenzverbot mit Karenzentschädigung vorsah. Streitig war, ob die Muttergesellschaft trotz der früheren Vertragsübertragung Arbeitgeberin geblieben und deshalb aus der Aufhebungsvereinbarung leistungspflichtig sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Feststellung der Vorinstanz, dass die Parteien und die Tochtergesellschaft 2007 einen wirksamen Vertragsübernahmevertrag geschlossen hatten und die Tochtergesellschaft damit Arbeitgeberin geworden war. Die Einwände des Beschwerdeführers zur tatsächlichen Ausgestaltung des Konzernarbeitsverhältnisses genügten den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht; im Konzern ist es zudem zulässig, dass eine Tochtergesellschaft Arbeitgeberin bleibt, auch wenn der Arbeitnehmer vorwiegend für die Muttergesellschaft tätig ist oder zugleich Organ der Tochtergesellschaft ist. Da die Muttergesellschaft beim Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht Arbeitgeberin war, war die darin vorgesehene Beendigung des Arbeitsverhältnisses objektiv unmöglich und nach Art. 20 OR nichtig. Eine blosse Teilnichtigkeit schied aus, weil eine vernünftige Person in der Lage der Muttergesellschaft die Vereinbarung ohne wirksame Beendigungsregelung, insbesondere angesichts des damit verknüpften Konkurrenzverbots und der hohen Karenzentschädigung, nicht geschlossen hätte. Auch ein Rechtsmissbrauch der Muttergesellschaft wurde nicht nachgewiesen.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Damit blieb es dabei, dass die Aufhebungsvereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Muttergesellschaft insgesamt nichtig ist und gegen die Muttergesellschaft kein Anspruch aus dieser Vereinbarung besteht.

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