Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung, Zustellnachweis,

4A_646/2025Entscheid vom 21.05.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und der Kanton Luzern betrieben A.________ für Steuerforderungen und verlangten nach erhobenem Rechtsvorschlag die definitive Rechtsöffnung gestützt auf Steuer- und Sicherstellungsverfügungen. Der Schuldner bestritt insbesondere, dass ihm die massgeblichen Veranlagungs- und Sicherstellungsverfügungen ordnungsgemäss zugestellt worden seien. Bezirksgericht und Kantonsgericht verneinten den Nachweis der Zustellung und verweigerten die definitive Rechtsöffnung.

Erwägungen

Für die definitive Rechtsöffnung nach Art. 80 SchKG muss der Gläubiger die Vollstreckbarkeit des Titels nachweisen; dazu gehört bei Verwaltungsverfügungen auch der Nachweis ihrer Eröffnung. Der direkte Zustellnachweis fehlte hier unbestrittenermassen, und neue Zustellbelege vor Bundesgericht waren nach Art. 99 BGG unzulässig. Die Beschwerdeführer rügten vor Bundesgericht nur noch, die Vorinstanz hätte die Zustellung einer Sicherstellungsverfügung als gerichtsnotorische Tatsache nach Art. 151 ZPO berücksichtigen müssen. Diese Rüge war jedoch unzulässig, weil sie vor der Vorinstanz nicht in dieser Form erhoben worden war und damit der Instanzenzug materiell nicht ausgeschöpft wurde.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb die vorinstanzliche Verweigerung der definitiven Rechtsöffnung bestehen.

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