Bundesgerichtsentscheid

contrat de travail, plan social, licenciement abusif,

4A_651/2025Entscheid vom 16.06.2026ArbeitsrechtOriginalsprache: FR

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der 1966 geborene Arbeitnehmer war seit 2007 bei der Arbeitgeberin tätig und wurde am 27. Juni 2022 aus wirtschaftlichen Gründen auf den 30. September 2022 entlassen; wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endete das Arbeitsverhältnis erst am 31. März 2023. Während des Prozesses berief er sich auf einen erst am 4. April 2023 unterzeichneten Sozialplan, der rückwirkend ab 21. März 2023 gelten sollte, und verlangte daraus eine Entschädigung sowie zusätzlich eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung. Die kantonale Instanz verneinte den Anspruch aus dem Sozialplan und den Missbrauch der Kündigung, liess aber die Ferienlohnforderung bestehen.

Erwägungen

Das Bundesgericht hielt fest, dass ein mit Gewerkschaft und Personalkommission abgeschlossener Sozialplan normativen Charakter hat und seine Bestimmungen wie Gesetzesrecht auszulegen sind. Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Art. 1, 2 und 9 des Sozialplans ergab sich, dass dieser nur für Kündigungen galt, die ab seinem Inkrafttreten am 21. März 2023 ausgesprochen wurden; die im Juni 2022 erklärte Kündigung des Beschwerdeführers fiel daher nicht darunter. Zur missbräuchlichen Kündigung erinnerte das Bundesgericht an die Kündigungsfreiheit nach OR und daran, dass weder das Alter von 56 Jahren noch knapp 15 Dienstjahre für sich allein eine Kündigung missbräuchlich machen. Die Umstände der Kündigung mochten ungeschickt oder unhöflich erscheinen, erreichten aber angesichts des unbestrittenen wirtschaftlichen Kündigungsgrundes und mangels schwerer Persönlichkeitsverletzung nicht die Schwelle des Rechtsmissbrauchs nach Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Entscheid

Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Der Arbeitnehmer hat weder Anspruch auf eine Entschädigung aus dem Sozialplan noch auf eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung.

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