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Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ begehrt die Aufhebung des Rechtsvorschlags von B.________ SARL in einem Betreibungsverfahren. Das erstinstanzliche Gericht hat ihr Gesuch als unzulässig abgewiesen; die Kammer für Zivilsachen des Kantonsgerichts Genf hob den Entscheid auf und wies das Gesuch in der Hauptsache erneut ab. A.________ erhob daraufhin Rekurs beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass ein Zivilrekurs am Bundesgericht eine Mindeststreitwertangabe von 30 000 Franken erfordert, die hier nicht gemacht wurde, weshalb das Rechtsmittel in Zivilsachen unzulässig ist. Eine Umqualifikation in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheiterte mangels hinreichender Darlegung einer verfassungsmässigen Rechtsverletzung und ungenügender Angriffe auf den festgestellten Sachverhalt.
Entscheid
Der Rekurs ist unzulässig.
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