Mieterausweisung; Rückzug der Beschwerde,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A. und B. hatten sich gegen eine Mieterausweisung durch die C. AG gewehrt und vor dem Zürcher Obergericht Beschwerde geführt. Dieses wies ihre Beschwerde mit Urteil vom 16. Dezember 2025 ab. Sie erhoben am 6. Februar 2026 Beschwerde ans Bundesgericht und zogen diese am 21. April 2026 zurück.
Erwägungen
Durch den Rückzug der Beschwerde gilt das Verfahren gemäss Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt und ist abzuschreiben. Ein Entscheid in der Sache erfolgt nicht.
Entscheid
Die Beschwerde ist zurückgezogen und das Verfahren abgeschrieben.
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