Genaue Patentbeschreibung nacht Art. 77 PatG,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 858 930 B1 betreffend ein Verfahren zur Herstellung von dreiwertigen Eisenkomplexen mit Maltodextrin. Sie verlangte gestützt auf Art. 77 PatG eine genaue Beschreibung des Herstellungsverfahrens des von der Beschwerdeführerin produzierten Arzneimittels Ferinject®, weil sie eine Patentverletzung vermutete. Nach durchgeführter Beschreibung strittig blieb, ob einzelne Angaben im Protokoll zur Verwendung von Maltodextrin und Eisenchlorid gegenüber der Patentinhaberin offengelegt werden dürfen oder aus Geheimhaltungsgründen weiter zu schwärzen bzw. nur unter besonderen Vertraulichkeitsauflagen herauszugeben sind.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf genaue Beschreibung nach Art. 77 PatG eine gesetzliche Form vorsorglicher Beweisführung darstellt und das Verfahren nach Durchführung der Beschreibung mit dem Entscheid über Bereinigung und Herausgabe des Protokolls als Endentscheid anfechtbar ist. In der zweiten Phase des Beschreibungsverfahrens sind die Offenlegungsinteressen der Patentinhaberin und die Geheimhaltungsinteressen der Gegenpartei gegeneinander abzuwägen; offengelegt werden darf nur, was zur Beurteilung der Prozesschancen hinsichtlich der glaubhaft gemachten Patentverletzung erforderlich ist. Die Rüge, die Vorinstanz habe selbst eine fehlende Glaubhaftmachung der Patentverletzung angenommen, verwarf das Bundesgericht, weil die Vorinstanz diese Voraussetzung bereits bei der Anordnung der genauen Beschreibung bejaht hatte und daran festhielt. Es erachtete die vorinstanzliche Interessenabwägung als nicht willkürlich, wonach die ungeschwärzten Angaben zu Maltodextrin und Eisenchlorid für die Prüfung eines patentierten Merkmals relevant seien und deshalb kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse überwiege. Auch eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 BV verneinte es, da die Offenlegung auf Art. 77 PatG beruhe, einem überwiegenden Schutzinteresse der Patentinhaberin diene und verhältnismässig sei.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen. Es bleibt dabei, dass das bereinigte Protokoll der genauen Beschreibung der Patentinhaberin ohne die verlangten zusätzlichen Schwärzungen und ohne die beantragten weitergehenden Vertraulichkeitsbeschränkungen offengelegt werden darf.
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