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Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 10. Mai 2024 einen Vergleich, in dem die Schuldnerin eine Forderung von 79'676.05 Franken nebst 5 % Zins seit dem 29. Oktober 2021 ausdrücklich anerkannte und Ratenzahlungen vereinbarte. Nachdem keine Zahlungen erfolgt waren, leitete die Gläubigerin Betreibung ein; die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Streitig war, ob der Vergleichstitel die provisorische Rechtsöffnung nach Art. 82 SchKG trägt.
Erwägungen
Das Bundesgericht trat auf die Rüge betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs, Treu und Glauben sowie willkürliche Sachverhaltsfeststellung nicht ein, weil sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend mit beiden selbstständigen Begründungen des kantonalen Entscheids auseinandersetzte. In materieller Hinsicht bestätigte es, dass der als «Accord transactionnel» bezeichnete Vertrag eine Schuldanerkennung im Sinn von Art. 82 SchKG darstellt, da daraus die vorbehaltlose Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten und fälligen Geldbetrags hervorgeht. Dass im Zahlungsbefehl als Forderungsgrund «Schuldanerkennung» genannt wurde, obwohl das eingereichte Dokument als Vergleich überschrieben war, beseitigt die Identität zwischen Forderung und Titel nicht.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die provisorische Rechtsöffnung für die betriebene Forderung bleibt bestehen.
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