Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Beschwerdegegnerin betrieb den Beschwerdeführer für Fr. 177'200.-- aus einer Zahlungsvereinbarung vom 11. Oktober 2010 über ausstehende Unterhaltsforderungen sowie für Fr. 60'713.05 aus Unterhaltsbeiträgen gemäss Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 23. August 2010. Das Kantonsgericht erteilte dafür provisorische beziehungsweise definitive Rechtsöffnung, und das Obergericht bestätigte diesen Entscheid. Vor Bundesgericht bestritt der Beschwerdeführer insbesondere die Verwertbarkeit einzelner Urkunden, eine Verletzung von Art. 178 ZPO und den Eintritt einer verjährungsunterbrechenden Anerkennung.
Erwägungen
Das Bundesgericht hielt fest, dass Art. 178 ZPO nur die Echtheit einer Urkunde im engeren Sinn betrifft, nicht aber deren inhaltliche Richtigkeit. Zwar waren einzelne Kontoauszüge durch handschriftliche Ergänzungen offensichtlich unecht, doch war eine Edition der Originale entbehrlich, weil der Beschwerdeführer die darin ausgewiesenen Zahlungen inhaltlich nicht substanziiert bestritt und deshalb weder Art. 178 ZPO noch der Gehörsanspruch verletzt waren. Hinsichtlich der Nachträge I und II verneinte das Gericht eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und Art. 152 Abs. 2 ZPO, weil diese Schreiben nicht im Rahmen anwaltlicher Vergleichsverhandlungen entstanden, sondern vom Beschwerdeführer persönlich und ohne anwaltliche Mitwirkung direkt an die Beschwerdegegnerin gerichtet wurden. Entscheidend war sodann, dass die Vorinstanz unbeanstandet davon ausgehen durfte, die Verjährung der in der Zahlungsvereinbarung anerkannten Forderung sei bereits durch die Teilzahlung vom 1. April 2014 mit klarem Bezug zur Vereinbarung nach Art. 135 Ziff. 1 OR unterbrochen worden; auf neue Einwände hierzu trat das Bundesgericht mangels materieller Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht ein.
Entscheid
Die Beschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit blieb es bei der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 177'200.-- und der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 60'693.15.
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