Ordnungsbusse,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Präsidentin der Schlichtungsbehörde des Kantons Glarus belegte den Beschwerdeführer wegen unentschuldigter Säumnis an einer Schlichtungsverhandlung in einer Mietsache mit einer Ordnungsbusse. Das Obergericht des Kantons Glarus wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid anschliessend beim Bundesgericht an.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG genügt. Es hielt fest, dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält und die massgeblichen Rügen nicht rechtsgenüglich begründet. Deshalb trat es im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus blieb damit bestehen.
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