contrat de bail,
Zusammenfassung
Sachverhalt
A.________ erhob am 10. Juni 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen ein Urteil der Genfer Chambre des baux et loyers in einem mietrechtlichen Streit mit B.________ sowie weiteren beteiligten Personen. Die Eingabe trug jedoch eine unleserliche Unterschrift. Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer auf, den Mangel innert Frist zu beheben.
Erwägungen
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muessen Beschwerden unterzeichnet sein; fehlt die Unterschrift oder ist sie mangelhaft, ist nach Art. 42 Abs. 5 BGG eine Nachfrist zur Behebung anzusetzen. Die entsprechende Verfügung wurde an die vom Beschwerdeführer selbst angegebene Adresse versandt und galt trotz erfolgloser Zustellung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als rechtsgültig zugestellt. Da der Beschwerdeführer die unleserliche Unterschrift nicht innert der angesetzten Frist ersetzte, blieb der formelle Mangel bestehen. Die Beschwerde war deshalb offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Damit bleibt der angefochtene Entscheid der Genfer Chambre des baux et loyers bestehen.
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