Mieterausweisung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Das Bezirksgericht Uster hiess ein Ausweisungsbegehren der Vermieterin gut und verpflichtete den Mieter zur Rückgabe der gemieteten Wohnung. Der Mieter focht diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich erfolglos an und gelangte danach gegen den obergerichtlichen Beschluss und das Urteil an das Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt. Mangels hinreichender Begründung trat es daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht ein. Auch der angefochtene obergerichtliche Beschluss über die aufschiebende Wirkung wurde damit nicht materiell überprüft.
Entscheid
Auf die Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Entscheid bestehen, wonach der Beschwerdeführer die gemietete Wohnung zurückzugeben hat.
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