Rechtsöffnung,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Gläubigerin betrieb die Schuldnerin für ausstehende Mietzinse und weitere Forderungen aus einem Mietverhältnis. Das Bezirksgericht erteilte die provisorische Rechtsöffnung teilweise, unter anderem für Fr. 12'800.-- betreffend Mietzinsausstände von Juli bis November 2024. Vor Obergericht bestritt die Schuldnerin nur noch die Rechtsöffnung für den Monat Juli 2024 mit der Begründung, dieser Mietzins sei bereits bezahlt worden, und legte dazu erstmals im Beschwerdeverfahren ein Bankdokument vor.
Erwägungen
Mangels Erreichens des Streitwerts war die Eingabe nicht als Beschwerde in Zivilsachen, sondern nur als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden konnte. Die Vorinstanz durfte den erstmals im kantonalen Beschwerdeverfahren erhobenen Tilgungseinwand und das neu eingereichte Beweismittel gestützt auf Art. 326 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt lassen, da im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt kein Novenrecht in der Rechtsmittelinstanz, und eine willkürliche Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO wurde nicht hinreichend geltend gemacht. Damit fehlten rechtzeitig glaubhaft gemachte Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gegen die Schuldanerkennung.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die vom Obergericht bestätigte provisorische Rechtsöffnung bleibt damit auch für den Mietzins des Monats Juli 2024 bestehen.
Diese Zusammenfassung wurde mit künstlicher Intelligenz erstellt und redaktionell durch Qualitätskriterien abgesichert. Sie ersetzt keine Lektüre des Originalentscheids. Massgeblich ist ausschliesslich die amtliche Quelle.
Originalentscheid beim Schweizerischen Bundesgericht öffnen →
Alle Entscheide aus Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ansehen