bail à loyer; expulsion,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Mieterin bewohnte seit 2016 zwei zusammengelegte Duplexwohnungen mit Nebenflächen und Parkplätzen in U.________. Nach der Pfändung der Liegenschaft im Jahr 2020 wies das Betreibungsamt sie schriftlich an, die Mietzinse nur noch an das Amt zu zahlen; nachdem sie ausstehende Mietzinse für April bis Dezember 2024 nicht an das Amt bezahlt hatte, kündigte dieses den Mietvertrag wegen Zahlungsverzugs und verlangte ihre Ausweisung. Die kantonalen Instanzen bejahten die Gültigkeit der Kündigung und ordneten die Ausweisung an, worauf die Mieterin subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhob.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte nur hinreichend begründete Rügen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Es verwarf die Gehörsrüge, weil die kantonalen Gerichte die angebotenen Beweise ohne Verfassungsverletzung als unerheblich würdigen durften: Selbst nach Darstellung der Mieterin waren Zahlungen an den gepfändeten Eigentümer und nicht an das Betreibungsamt erfolgt, obwohl dieses im Rahmen der gesetzlichen Verwaltung nach SchKG empfangsberechtigt war. Ebenso verneinte das Bundesgericht eine willkürliche Anwendung von Art. 257 ZPO, weil kein erheblicher Sachverhaltsstreit bestand und damit ein klarer Fall vorlag. Der Hinweis auf Alter, langjährige Vertragstreue und persönliche Situation vermochte weder den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts noch die Folgen der Nichtzahlung zu entkräften. Schliesslich hielt das Gericht fest, dass humanitäre oder verhältnismässigkeitsbezogene Gründe die materiellrechtliche Beurteilung der Ausweisung im Mietrecht grundsätzlich nicht hindern, sondern höchstens im Vollzug berücksichtigt werden können.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Die Kündigung wegen Zahlungsverzugs und die darauf gestützte Ausweisung blieben damit bestehen.
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