Bundesgerichtsentscheid

Definitive Rechtsöffnung,

4D_17/2026Entscheid vom 29.06.2026Schuldbetreibungs- und KonkursrechtOriginalsprache: DE

Zusammenfassung

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer focht vor dem Bundesgericht eine Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz an, mit der dieses auf seine kantonale Beschwerde gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nicht eingetreten war. Die Betreibung stützte sich auf vier französische Gerichtsurteile über insgesamt Fr. 13'571.60 nebst Zins. Er verlangte die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung.

Erwägungen

Da der Streitwert die Grenze für die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht erreichte, behandelte das Bundesgericht die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. In einem solchen Verfahren muss präzise dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt worden sein sollen, und die Rügen sind klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen zu begründen. Diesen qualifizierten Begründungsanforderungen genügte die Eingabe offensichtlich nicht, weshalb sie unzulässig war.

Entscheid

Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten. Damit blieb der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend die definitive Rechtsöffnung bestehen.

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