mainlevée définitive,
Zusammenfassung
Sachverhalt
Die Stadt Freiburg leitete gegen den Beschwerdeführer eine Betreibung für kommunale Steuerausstände der Jahre 2017 und 2010 ein. Die Erstinstanz erteilte die definitive Rechtsöffnung nur für 2017, verweigerte sie aber für 2010 mit der Begründung, der Betriebene habe damals keinen Wohnsitz in Freiburg gehabt. Das Kantonsgericht hiess die Beschwerde der Stadt gut und erteilte auch für die Steuerforderung 2010 die definitive Rechtsöffnung; dagegen erhob der Betriebene subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Erwägungen
Mangels Erreichens des Streitwerts war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig, weshalb das Bundesgericht ausschliesslich genügend begründete Verfassungsrügen prüfte. Neue Beweismittel zum angeblich fehlenden Wohnsitz im Jahr 2010 waren unzulässig, weil sie nicht erst durch den kantonalen Entscheid veranlasst wurden. In der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG prüft das Gericht nicht die materielle Begründetheit der Steuerforderung, sondern nur, ob ein vollstreckbarer Titel vorliegt; rechtskräftige Steuerverfügungen von Verwaltungsbehörden gelten dabei als definitive Rechtsöffnungstitel. Der Beschwerdeführer hätte die Steuerhoheit und die Veranlagung mit den steuerrechtlichen Rechtsmitteln anfechten müssen; seine Willkür-, Rechtsmissbrauchs- und Fair-Trial-Rügen waren ungenügend begründet oder zielten unzulässigerweise auf eine Überprüfung der Steuerveranlagung ab.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Damit bleibt die vom Kantonsgericht auch für die kommunale Steuerforderung 2010 erteilte definitive Rechtsöffnung bestehen.
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